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BÜRGSCHAFTEN
BÜRGSCHAFTEN
  1. A
    Anzahlungsbürgschaft
    Sicherheit für den Auftraggeber für geleistete An- oder Vorauszahlungen - etwa zur Abdeckung der Kosten für die Materialbeschaffung

    Ausbuchung

    Entlastung des Bürgschaftsobligos, erfolgt nach Rückgabe der Bürgschaft oder Vorlage einer Enthaftungserklärung des Bürgschaftsgläubigers

    Ausführungsbürgschaft
    Sicherheit für die Einhaltung der vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen während der Ausführungsphase bis zur (Gebrauchs-) Abnahme des Gewerkes

    Ausschöpfung des Limits
    Der aktuell in Anspruch genommene Bürgschaftskredit

    Avalkredit
    Bürgschaftskredit bei Banken

    Avalprovision

 
 
 
 
  1. B
    Bürgschaftslimit
    Höhe des vereinbarten Bürgschaftsrahmens, innerhalb dessen Bürgschaften angefordert werden können

    Bürgschaftsobligo
    Aktuelle Ausschöpfung des Bürgschaftslimits; Gesamtbetrag der für ein Bürgschaftslimit ausgestellten Bürgschaften

    Bürgschaftssumme
    In der Bürgschaft genannter Betrag der Zahlungsverpflichtung

    Bürgschaftsgläubiger
    Anspruchsberechtigter aus einer Bürgschaft (siehe Gläubiger)

    Bürgschaftsauftrag
    Schriftliche Anforderung einer einzelnen Bürgschaft durch den KTV-plus
    Kunden.

 
 
 
 
  1. F
    Finanzbürgschaft
    Bürgschaft, die der Absicherung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages (z.B. aus Kaufvertrag) dient


 
 
 
 
  1. G
    Genehmigungsvorbehalt
    Vorbehalt des Bürgen, bestimmte Bürgschaftstexte abzulehnen oder nur mit Änderungen zu akzeptieren

    Gewährleistungsbürgschaft
    Bürgschaft zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Die Bürgschaftssumme beträgt i. d. R. 3 bis 5 % der Auftragssumme. Die Dauer der Gewährleistung ist befristet auf 2-5 Jahre.

 
 
 
 
  1. H
    Hauptschuldner
    Der Auftragnehmer ist im Hauptschuldverhältnis

    Höchstbetragsbürgschaft
    Bürgschaften werden auf einen bestimmten Betrag ausgestellt, um das Risiko für den Bürgen der Höhe nach zu begrenzen. Die Bürgschaftssumme umfasst damit auch Zinsen, Kosten und Schadenersatz.

 
 
 
 
  1. I
    Inanspruchnahme einer Bürgschaft
    Aufforderung des Bürgschaftsgläubigers an den Bürgen, Zahlung aus der Bürgschaft zu leisten

    Insolvenz
    Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung

    Insolvenzverwalter
    Vom Insolvenzgericht eingesetzter Verwalter über das Vermögen des zahlungsunfähigen Unternehmens

 
 
 
 
  1. K
    Kautionsversicherung
    Geschäftsbereich der Versicherer, bei dem Bürgschaftskredite vergeben werden

    Kündigung der Versicherung
    Wenn der VN mit einer Neugestaltung des Vertrages nicht einverstanden ist, hat er das Recht den Vertrag zu kündigen. Ebenso hat auch der VR das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn ein Risiko durch eine Gefahrerhöhung nicht mehr versicherbar ist.

 
 
 
 
  1. M
    Mitbürgschaft
    Bei der Mitbürgschaft verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Schuld des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Das kann gemeinschaftlich (in einem Vertrag), aber auch unabhängig und ohne Wissen voneinander geschehen; in jedem Fall haften die Mitbürgen als Gesamtschuldner.

 
 
 
 
  1. N
    Nachbürgschaft
    Die Nachbürgschaft sichert die Bürgschaftsverpflichtung des Vor- oder Hauptbürgen. Der Nachbürge verbürgt sich dem Gläubiger für die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung des Vorbürgen. Der Gläubiger soll sich also an den Nachbürgen halten können, wenn der Vorbürge seine Bürgschaftsverpflichtung nicht erfüllt. Der Nachbürge ist demnach - anders als bei der Mitbürgschaft - nicht Gesamtschuldner neben dem Vorbürgen. Vielmehr ist für ihn der Vorbürge der Hauptschuldner.

    Normbürgschaft
    Standardisierte Bürgschaft mit Faksimile-Unterschriften, die vom KTV-plus Kunden um variable Vertragsdaten ergänzt wird

 
 
 
 
  1. O
    Obligo

    Dieser aus dem Lateinischen herrührende Begriff (obligare = verpflichten) bedeutet Haftung, Verpflichtung oder Gewähr. Fügt z. B. ein Indossant seinem Indossament den Zusatz "ohne Obligo" bei, bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er nicht für die Einlösung des Wechsels haften werde (Freizeichnungsklausel). Unter Wechselobligo versteht man den Gesamtbefrag der Wechselverpflichtungen eines Kunden gegenüber der Bank, für den meist eine Höchstgrenze vereinbart wird. Auch Auskünfte über Unternehmen, die von Auskunfteien oder Kreditinstituten erteilt werden, erfolgen "ohne obligo".

 
 
 
 
  1. P
    Patronatserklärung
    Mit der Patronatserklärung will ein Unternehmen einen Kredit an ein meist von ihm abhängiges Tochterunternehmen absichern. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen der Muttergesellschaft (Patron) und dem Kreditgeber. Darin erklärt die Muttergesellschaft dem Kreditgeber, ihre Tochtergesellschaft (den Kreditnehmer) bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu unterstützen.

    Prozessbürgschaft
    Dient der Absicherung eines gerichtlich zuerkannten Anspruchs einschließlich der Prozesskosten, solange das Urteil vorläufig vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist

 
 
 
 
  1. R
    Regress
    Rückgriff des Bürgen beim Hauptschuldner, nachdem er aus einer Bürgschaft geleistet hat

    Rekultivierungsbürgschaft
    Dient der Absicherung von Ansprüchen aus Rekultivierungsmaßnahmen, in der Regel mit langen Laufzeiten

 
 
 
 
  1. S
    Schlussrechnung
    Endgültige Inrechnungstellung des Entgeltes für die gesamte Werkleistung

    Sicherheitseinbehalt
    Prozentualer Anteil der Summe der Schlussrechnung, den der Auftraggeber zur Absicherung etwaiger nachvertraglicher Ansprüche, z.B. aus Gewährleistung, einbehält

    Stückelung
    Vertraglich vereinbarte, maximal mögliche Bürgschaftssumme pro Auftrag/Objekt

 
 
 
 
  1. U
    Unbefristete Bürgschaft
    Ohne festes Ablaufdatum ausgestellte Bürgschaft

 
 
 
 
  1. V
    Vertragserfüllungsbürgschaft
    Sicherheit gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages

 
 
 
 
  1. W
    Werkvertrag
    Gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer (=Auftragnehmer) zur Herstellung eines Werks, der Besteller (=Auftraggeber) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn) verpflichtet wird (§§ 631 ff BGB)

 
 
 
 
  1. Z
    Zahlung auf Erstes Anfordern
    Klausel in der Bürgschaft, nach der der Bürge bereits dann zahlen muss, wenn der Gläubiger behauptet, einen Anspruch aus der Bürgschaft zu haben, ohne dass er diesen nachweisen muss

 
 
 
 
 

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